Bereits mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und später mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung wurden seit 2015 erste Reformen in der Versorgungsstruktur und der Vergütung im Heilmittelbereich vorgenommen. Durch Heilmittelpreisuntergrenzen wurden beispielsweise historisch und regional bedingte Unterschiede bei den Heilmittelpreisen schrittweise angeglichen. Und die gesetzliche Begrenzung der Vergütungserhöhungen auf die Entwicklung der Grundlohnsumme wurde aufgehoben. Spätestens mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz im letzten Jahr wurde und wird die Heilmittelversorgung nun weiter umfassend reformiert. Und dafür gibt es einen gesetzlich vorgegebenen engen Zeitplan.
Bis zum 30. Juni 2019 wurden danach bundeseinheitliche Heilmittelpreise für die einzelnen Leistungspositionen in den fünf Heilmittelbereichen festgelegt. Sie ergeben sich durch den höchsten Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region des Bundesgebietes vormals regional vereinbart worden ist. Diese Bundespreise werden zukünftig durch die Preisvereinbarungen im Rahmen der neuen bundeseinheitlichen Versorgungsverträge abgelöst, die der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer für jeden Heilmittelbereich verhandelt und abschließt.
Am 1. September 2019 erfolgte die Umstellung des Zulassungsverfahrens für neue Heilmittelpraxen. Mussten Therapeutinnen und Therapeuten bis dahin für jede Kassenart und jedes Bundesland eine eigene Zulassung beantragen, gibt es nun ein kassenartübergreifendes Verfahren mit bundesweit einheitlichen Zulassungsbedingungen.
Noch im Dezember 2019 wurde eine gemeinsame Schiedsstelle des GKV-Spitzenverbandes und der maßgeblichen Heilmittelverbände eingerichtet. Sollten sich die Vertragsparteien nicht auf bundeseinheitliche Verträge oder Preise einigen können, würde die Schiedsstelle entsprechende Vertragsinhalte oder Preise festsetzen.
Ab dem 1. Januar 2021 sollen dann die Versorgungsverträge inklusive Preisvereinbarungen gelten, die derzeit verhandelt werden*. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bereits ab dem Jahr 2021 zusätzlich die sogenannten Blankoverordnungen für bestimmte Indikationen Bestandteil der Regelversorgung werden. Bei dieser Versorgungsform bestimmen die Therapeutinnen und Therapeuten selbst die Auswahl und die Dauer der Therapie – ein besonders großer Reformschritt.
Viele Neuerungen bringt darüber hinaus die bereits beschlossene überarbeitete Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die zum 1. Januar 2021 gültig wird**. Mit der Überarbeitung wird u. a. die Anzahl der Verordnungsformulare reduziert. Eine neue Verordnungsmethodik sorgt zum Beispiel mit weniger Diagnosegruppen und dem Wegfall der Regelfallsystematik für weniger Bürokratie. Zudem verlängert sich die Frist für den Therapiebeginn von 14 auf 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung.