Positionen, die nur in einzelnen Verträgen vereinbart wurden, sind auch weiterhin nur für diese Verträge abrechnungsfähig. Für die Anwendung der Preise nach § 125b SGB V zum Stichtag 01.07.2019 (Behandlungsdatum oder Verordnungsdatum) gelten – wie in der Gesetzesbegründung zu § 125b SGB V beschrieben - die jeweils getroffenen vertraglichen Regelungen.
Anmerkung: Die hier aufgelisteten Preise gelten nur bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V des jeweiligen Heilmittelbereiches oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort (vgl. § 125 b Abs. 1 SGB V). Hier finden Sie die Heilmittelpreise nach § 125 SGB V (neu) auf Basis der bereits beschlossenen, neuen Verträge.