Die Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V sind verpflichtet dem GKV-Spitzenverband jährlich zum 1. April die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise zu melden. Der GKV-Spitzenverband haftet daher nicht für fehlende, fehlerhafte, unvollständige und verspätete Preismeldungen und sich daraus ggf. unzutreffend ergebende Preisuntergrenzen.